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ARCHIV GEWISSENSFREIHEIT
1996 - 2022
herausgegeben von Paul Tiedemann

5. Berufsrecht und Gewissensfreiheit
5.3 Rechtsprechung
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Bundesarbeitsgericht
Urteil v. 24.02.2011
- 2 AZR 636/09 -
NJW 45/2011, 3319

Zum Sachverhalt:
Der Kläger war als Ladenhilfe in der Lebensmittelabteilung eines Warenhauses beschäftigt und hatte dort auf Weisung Auffüll- und Verräumarbeiten auszuführen. Die Weisung, diese Tätigkeit in der Getränkeabteilung aufzunehmen, verweigerte er unter Hinweis darauf, dass es ihm als gläubigem Moslem verboten sei, mit Alkohol umzugehen und zum Verkauf von Alkohol beizutregen. Daher sei ihm auch das Ein- und Ausräumen alkoholischer Produkte verboten. Gegen die daraufhin erfolgte Kündigung hat er Kündigungsschutzklage erhoben.

Nichtamtliche Leitsätze:
1. Der Arbeitgeber muss einen Glaubens- und Gewissenskonflikt des Arbeitnehmers bei der Ausübung seines Weisungsrechts berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer darlegt, ihm sei wegen einer aus einer spezifischen Sachlage folgenden Gewissensnot heraus nicht zuzumuten, die an sich vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen.
2. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach es der religiösen Überzeugung des Klägers entspreche, sich als gläubiger Moslem jeglicher Mitwirkung am Alkoholverkauf zu enthalten lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Denn es kommt nur auf die subjektive Gewissensüberzeugung der betroffenen Person an und nicht darauf, ob diese Auffassung innerhalb des Islam signifikant häufig vertreten wird.
3. Lassen die festgestellten Tatsachen im konkreten Fall den Schluss auf einen ernsthaften Gewissenskonflikt zu, so unterliegt die Relevanz und Gewichtigkeit der Gewissensbikldung keiner gerichtlichen Kontrolle.
4. Die Glaubens- und Gewissensfreiheit besteht nicht unbeschränkt. Beschränkt werden kann sie durch kollidierende Grundrechte des Arbeitgebers (u.a. Art. 12 I GG). Diese können gegebenenfalls das zumindest kurzfristige Hintanstellen der Glaubensüberzeugungen geboten erscheinen lassen.

Amtliche Leisätze:
1. Beruft sich der Arbeitnehmer gegenüber einer Arbeitsanweisung des Arbeitgebers auf einen ihr entgegenstehenden, ernsthaften inneren Glaubenskonflikt, kann das Beharren des Arbeitgebers auf Vertragserfüllung ermessensfehlerhaft im Sinne von § 106 S. 1 GewO i.V. mit Art. 4 I GG sein.
2. In diesem Fall stellt zwar die Weigerung des Arbeitnehmers, der Weisung nachzukommen, keine vorwerfbare Pflichtverletzung dar, kann aber geeignet sein, eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus Gründen in der Person des Arbeitnehmers zu rechtfertigen, wenn es dem Arbeitgeber nicht ohne größere Schwierigkeiten möglich ist, den Arbeitnehmer anderweit sinnvoll einzusetzen.